BGBl. Nr. 112/1972
112. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Juristische Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile haben, werden für die Anwendung der Artikel 17 bis 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 als Angehörige des betreffenden Vertragschließenden Teiles behandelt.