BGBl. Nr. 113/1972
113. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
ABKOMMEN über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
ARTIKEL 9
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen den Vertragsstaaten anfallen, werden gemäß der jeweils zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien hinsichtlich des Zahlungsverkehrs in Kraft stehenden vertraglichen Regelung vorgenommen.