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BGBl. Nr. 113/1972

kundgemacht 21.04.1972 RIS↗
113. Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
ABKOMMEN über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1972× zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 22.04.1972 · idF BGBl. Nr. 113/1972 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen den Vertragsstaaten anfallen, werden gemäß der jeweils zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien hinsichtlich des Zahlungsverkehrs in Kraft stehenden vertraglichen Regelung vorgenommen.