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BGBl. Nr. 132/1972

kundgemacht 12.05.1972 RIS↗
132. Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte samt Erläuternden Bemerkungen
ÜBEREINKOMMEN ZUR GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG VON INSPEKTIONEN BETREFFEND DIE HERSTELLUNG PHARMAZEUTISCHER PRODUKTE (und Erläuternde Bemerkungen)
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1972× zu Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 12.03.1972 · idF BGBl. Nr. 132/1972 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung zurücktreten, daß er zwölf Monate vorher an die Depositarregierung eine schriftliche Kündigung richtet, die allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.