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BGBl. Nr. 132/1972

kundgemacht 12.05.1972 RIS↗
132. Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte samt Erläuternden Bemerkungen
ÜBEREINKOMMEN ZUR GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG VON INSPEKTIONEN BETREFFEND DIE HERSTELLUNG PHARMAZEUTISCHER PRODUKTE (und Erläuternde Bemerkungen)
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1972× zu Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 12.03.1972 · idF BGBl. Nr. 132/1972 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Die diesem Übereinkommen beigefügten Erläuternden Bemerkungen sind Bestandteil desselben und dienen der Auslegung und Erklärung seiner Bestimmungen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 8. Oktober 1970 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.