BGBl. Nr. 132/1972
132. Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte samt Erläuternden Bemerkungen
ÜBEREINKOMMEN ZUR GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG VON INSPEKTIONEN BETREFFEND DIE HERSTELLUNG PHARMAZEUTISCHER PRODUKTE (und Erläuternde Bemerkungen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
ARTIKEL 5
Wenn eine zuständige Behörde bei ihren Inspektionen oder anderweitig besondere Gegebenheiten entdeckt, die ein pharmazeutisches Produkt zu einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die Öffentlichkeit werden lassen, hat sie ihre Feststellungen unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten mitzuteilen.