BGBl. Nr. 13/1972
13. Kundmachung: Niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Dezember 1971 betreffend niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf 17 niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 206, betreffend zwölf niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse ihre Wirksamkeit.