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BGBl. Nr. 165/1972

kundgemacht 09.06.1972 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 26. April 1972, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (10. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1972× zu HVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 5 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 31aneu
in Kraft 01.07.1972 – 30.06.2016 · idF BGBl. Nr. 165/1972 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 31a↗RIS↗

ABSCHNITT römisch sechs a
Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
  2. Absatz 2,Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.