Absatz eins,Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
BGBl. Nr. 165/1972
165. Bundesgesetz: 10. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 26. April 1972, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (10. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 70neu
Paragraph 70,
- Absatz 2,Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund.