Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.
BGBl. Nr. 214/1972
214. Bundesgesetz: 24. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (24. Gehaltsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
- Absatz 3,Die nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im Paragraph 30 a, Absatz eins, umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Anmerkung, d.h. ab dem 1. Dezember 1972) als Verwendungszulage im Sinne des Paragraph 30 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im Paragraph 30 a, Absatz eins, angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.
- Absatz 4,Die nach den bisherigen Bestimmungen den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Belastungszulage ist mit dem Inkrafttreten des Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, einzustellen.