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BGBl. Nr. 214/1972

kundgemacht 30.06.1972 RIS↗Parlament↗
214. Bundesgesetz: 24. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (24. Gehaltsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1972× zu GehG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 10 § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft 01.12.1972 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 214/1972 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 288/1988 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren sind so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, weiter ausgezahlten Nebengebühren sind auf die nach den Paragraphen 15 bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
  3. Absatz 3,Die nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Anmerkung, d.h. vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im Paragraph 30 a, Absatz eins, umschriebenen Leistungen gelten ab dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Anmerkung, d.h. ab dem 1. Dezember 1972) als Verwendungszulage im Sinne des Paragraph 30 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im Paragraph 30 a, Absatz eins, angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.
  4. Absatz 4,Die nach den bisherigen Bestimmungen den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Belastungszulage ist mit dem Inkrafttreten des Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, einzustellen.