BGBl. Nr. 234/1972
234. Bundesgesetz: Arbeitnehmerschutzgesetz
Bundesgesetz vom 30. Mai 1972 über den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerschutzgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
12
§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 53neu
Spreng- und Zündmittel.
Paragraph 53,
Die Gewerbebehörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Jänner 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, die Bedingungen vorzuschreiben, die bei der Lagerung von Spreng- und Zündmitteln und bei der Durchführung von Sprengarbeiten zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind.