Kraftfahrzeuge von der Versicherungspflicht auszunehmen, welche juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gehören, wenn diese Personen die finanziellen Garantien nachweisen, die für eine Eigenversicherung ausreichen;
BGBl. Nr. 236/1972
236. Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt Anhängen und Unterzeichnungsprotokoll
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE OBLIGATORISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
neu
§ 0↗RIS↗
Anl. 2neu
ANHANG römisch zwei
VORBEHALTE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie beabsichtigt,
- Ziffer eins
- Ziffer 2für von ihr zu bestimmende Personen die Versicherung durch Hinterlegung einer Sicherheit zu ersetzen, sofern diese Sicherheitsleistung geschädigten Personen einen Schutz bietet, der dem von der Versicherung gebotenen gleichwertig ist;
- Ziffer 3die von einem Versicherten vorsätzlich verursachten Schäden von der Versicherung auszuschließen;
- Ziffer 4die in Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der beigefügten Bestimmungen bezeichneten Fälle von der Versicherung auszuschließen;
- Ziffer 5den Fall, daß ein Fahrzeug ohne Genehmigung des Eigentümers oder des Halters oder entgegen ihrem Verbot benutzt wird, von der Versicherung auszuschließen, sofern der geschädigten Person zumindest der Ersatz des Personenschadens gewährleistet ist;
- Ziffer 6ideelle Schäden von der Versicherung auszuschließen;
- Ziffer 7wenn der Versicherte eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, die gesetzlichen Vertreter des Versicherten und ihre Ehegatten sowie, unter den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der beigefügten Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen, die Familienangehörigen dieser Vertreter von dem Genuß der Versicherungsleistungen auszuschließen;
- Ziffer 8von dem Genuß der Versicherungsleistungen jede Person auszuschließen, die mit ihrem Einverständnis in dem versicherten Kraftfahrzeug befördert wird, obwohl sie weiß oder wissen muß, daß dieses seinem rechtmäßigen Besitzer mit unerlaubten Mitteln entzogen wurde oder zur Begehung eines Verbrechens benutzt wird;
- Ziffer 9von der Versicherung die Schäden auszuschließen, welche den Personen entstehen, die in dem Kraftfahrzeug, das den Schaden verursacht hat, unentgeltlich oder aus Gefälligkeit befördert werden;
- Ziffer 10von der Versicherungspflicht die Fahrzeuge auszunehmen, die auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Zahl befugter Personen zugänglichem Gelände verkehren, oder die an anderen Orten als auf öffentlichen Straßen an Rennen und Geschwindigkeits-, Zuverlässigkeits- oder Geschicklichkeitswettbewerben teilnehmen;
- Ziffer 11soweit es sich ausschließlich um Rechtsbeziehungen zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen handelt, bei Sachschäden von geringer Höhe von Artikel 5 der beigefügten Bestimmungen abzuweichen;
- Ziffer 12es dem Ermessen ihrer Gerichte zu überlassen, ob im Fall eines Schadens, der in ihrem Hoheitsgebiet verursacht wird, Artikel 6 der beigefügten Bestimmungen anzuwenden ist, wobei den Gerichten nötigenfalls die zu beachtenden Grundsätze mitgeteilt werden;
- Ziffer 13von Artikel 6 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen abzuweichen, um eine andere Regelung für die Verteilung der Versicherungssumme vorzusehen;
- Ziffer 14von Artikel 8 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen abzuweichen;
- Ziffer 15von Artikel 9 der beigefügten Bestimmungen abzuweichen, wenn in den dort genannten Fällen die geschädigte Person die Gewähr hat, für Personen- und Sachschäden Ersatz zu erhalten; der Schadenersatz, auf den die geschädigte Person Anspruch hat, ist bei Personenschäden in dem gleichen Ausmaß wie bei Bestehen einer Versicherung zu gewähren und kann für Sachschäden in anderem Ausmaß festgesetzt werden;
- Ziffer 16von Artikel 9 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen hinsichtlich der Kraftfahrzeuge abzuweichen, die ihren gewöhnlichen Standort außerhalb ihres Hoheitsgebietes haben.