Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 236/1972

kundgemacht 07.07.1972 RIS↗
236. Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt Anhängen und Unterzeichnungsprotokoll
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE OBLIGATORISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE
Kundmachung BGBl. Nr. 236/1972× zu Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 09.07.1972 · idF BGBl. Nr. 236/1972 Anl. 3↗RIS↗

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Mit der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge erkennen die unterzeichneten Regierungen an, daß der Begriff „Kraftfahrzeuge“ in Artikel 1 der diesem Übereinkommen beigefügten Bestimmungen alle Fahrzeuge umfaßt, die mechanisch angetrieben werden können und die, ohne an Schienen gebunden zu sein, für den Verkehr zu Lande bestimmt sind, auch wenn sie mit einer elektrischen Leitung in Verbindung stehen, sowie Fahrräder mit Hilfsmotor.