BGBl. Nr. 236/1972
236. Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt Anhängen und Unterzeichnungsprotokoll
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE OBLIGATORISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
ARTIKEL 14
Dieses Übereinkommen ist auf die überseeischen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien nicht anzuwenden.