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BGBl. Nr. 236/1972

kundgemacht 07.07.1972 RIS↗
236. Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt Anhängen und Unterzeichnungsprotokoll
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE OBLIGATORISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE
Kundmachung BGBl. Nr. 236/1972× zu Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 09.07.1972 · idF BGBl. Nr. 236/1972 Art. 3↗RIS↗

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der Vorbehalte in Anhang römisch zwei zu diesem Übereinkommen Gebrauch macht.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie nach Absatz 1 gemacht hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifizierung ganz oder teilweise zurückziehen; die Notifizierung wird am Tage ihres Eingangs wirksam. Der Generalsekretär übermittelt ihren Wortlaut den anderen Parteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats.