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BGBl. Nr. 236/1972

kundgemacht 07.07.1972 RIS↗
236. Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge samt Anhängen und Unterzeichnungsprotokoll
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE OBLIGATORISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE
Kundmachung BGBl. Nr. 236/1972× zu Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 09.07.1972 · idF BGBl. Nr. 236/1972 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

Die Vertragsparteien werden die Gründung und die Tätigkeit von Einrichtungen fördern, deren Zweck es ist, internationale Versicherungsbescheinigungen auszustellen und in den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen Schadenersatz zu leisten.