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BGBl. Nr. 238/1972

kundgemacht 13.07.1972 RIS↗
238. Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher im Hinblick auf ihre Eignung zur Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 124) ÜBER DIE ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG JUGENDLICHER IM HINBLICK AUF IHRE EIGNUNG ZUR BESCHÄFTIGUNG BEI UNTERTAGEARBEITEN IN BERGWERKEN
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1972× zu Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 08.12.1972 · idF BGBl. Nr. 238/1972 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.