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BGBl. Nr. 239/1972

kundgemacht 13.07.1972 RIS↗
239. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ANWENDUNG VON SICHERHEITSKONTROLLEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
Kundmachung BGBl. Nr. 239/1972× zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18.

Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen in Anspruch genommen wurde.