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BGBl. Nr. 239/1972

kundgemacht 13.07.1972 RIS↗
239. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ANWENDUNG VON SICHERHEITSKONTROLLEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
Kundmachung BGBl. Nr. 239/1972× zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Österreich ist berechtigt zu verlangen, daß jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Frage vom Rat behandelt wird. Der Rat lädt Österreich ein, an der Erörterung einer solchen Frage im Rat teilzunehmen.