BGBl. Nr. 239/1972
239. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ANWENDUNG VON SICHERHEITSKONTROLLEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 30neu
Artikel 30.
Den technischen Abschluß der Nachprüfung durch die Organisation bildet eine auf den jeweiligen Materialbilanzbereich bezogene Feststellung der Menge des während eines bestimmten Zeitraumes buchungsmäßig nicht erfaßten Materials, wobei die Genauigkeitsgrenzen der angeführten Mengen anzugeben sind.