BGBl. Nr. 239/1972
239. Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ANWENDUNG VON SICHERHEITSKONTROLLEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
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§ 0↗RIS↗
Art. 78neu
Artikel 78.
Unter Anwendung einer optimalen Zeiteinteilung hat die Organisation die Anzahl, Intensität und Dauer der Routineinspektionen auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das mit der wirksamen Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrollverfahren vereinbar ist, und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Inspektionen auf bestmögliche und wirtschaftlichste Weise auszunützen.