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BGBl. Nr. 240/1972

kundgemacht 13.07.1972 RIS↗
240. Protokoll betreffend die Suspendierung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen samt Notenwechsel
PROTOKOLL BETREFFEND DIE SUSPENDIERUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION, DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE ANWENDUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN UND BETREFFEND DIE ANWENDUNG VON KONTROLLBESTIMMUNGEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1972× zu Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.05.1972 · idF BGBl. Nr. 240/1972 Art. 1↗RIS↗

1. Das Vertragskontrollabkommen wird gemäß seinen Bestimmungen angewendet und das Kontrollabkommen für die Zeit und in dem Ausmaß, als das Vertragskontrollabkommen in Kraft steht und die im Vertragskontrollabkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen angewendet werden, als suspendiert angesehen.

2. Beabsichtigt Österreich, von seinem Recht in Übereinstimmung mit Artikel 14 des Vertragskontrollabkommens Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund des genannten Abkommens einer Sicherheitskontrolle unterstellt werden muß, bei einer nicht im Vertrag vorgesehenen militärischen Tätigkeit zu verwenden, wird die Regierung der Republik Österreich der Organisation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Gewähr geben, daß derartiges Material nicht den in Artikel römisch elf des Vertrages über die Zusammenarbeit gegebenen Garantien unterliegt und daß keine Materialien, Ausrüstung oder Anlagen, die der Republik Österreich auf Grund des Abkommens über die Zusammenarbeit von den Vereinigten Staaten von Amerika übertragen werden, in einem solchen Gebrauch enthalten sind.

3. Dieses Protokoll ist durch oder für den Generaldirektor der Organisation und die hiefür bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu unterzeichnen und tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die Organisation eine schriftliche Mitteilung von der Republik Österreich erhält, daß die verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Vertragskontrollabkommens und dieses Protokolls erfüllt worden sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 1971, in drei Urschriften in englischer Sprache.