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BGBl. Nr. 259/1972

kundgemacht 21.07.1972 RIS↗
259. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik San Marino über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik San Marino über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1972× zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (San Marino) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 29.07.1972 · idF BGBl. Nr. 259/1972 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die hiefür zuständigen Behörden der Republik Österreich einerseits und der Republik San Marino andererseits werden Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit die Wiedereinreise gestatten, selbst dann, wenn ihre Staatsangehörigkeit bestritten ist.