BGBl. Nr. 259/1972
259. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik San Marino über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik San Marino über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden Bestimmungen zur Gänze oder teilweise vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der Volksgesundheit aussetzen. Jede solche Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem oder konsularischem Wege zu notifizieren.