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BGBl. Nr. 25/1972

kundgemacht 31.01.1972 RIS↗Parlament↗
25. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
Bundesgesetz vom 21. Jänner 1972 über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
Kundmachung BGBl. Nr. 25/1972× zu Errichtung eines BM für Gesundheit und Umweltschutz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung eines BM für Gesundheit und Umweltschutz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5neu
in Kraft 01.02.1972 – 31.03.2000 · idF BGBl. Nr. 25/1972 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000 Art. 1 § 5↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei

Änderungen in den Personalständen

Paragraph 5, (1) Die den Personalständen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft angehörigen Bundesbediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt römisch eins nunmehr in den Wirkungsbereich des neu zu errichtenden Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung beziehungsweise der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der zuständigen Zentralausschüsse mit Bescheid festzustellen, welche Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach Abschnitt römisch eins nunmehr in den Wirkungsbereich des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallen. Die in Absatz eins, verfügte Übernahme von Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide wirksam.
  2. Absatz 3,Den gemäß Absatz eins, in den Personalstand des neu errichteten Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest gleichwertig ist. Die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 4 und 8 der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bleiben unberührt.