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BGBl. Nr. 298/1972

kundgemacht 01.08.1972 RIS↗
298. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
Kundmachung BGBl. Nr. 298/1972× zu Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 16.06.1972 · idF BGBl. Nr. 298/1972 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Der zuständige Veranlagungsintendant der Provinzialregierung prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt der Veranlagungsintendant dies auf der ersten Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt bei der Provinzialregierung.