BGBl. Nr. 298/1972
298. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Der zuständige Veranlagungsintendant der Provinzialregierung prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt der Veranlagungsintendant dies auf der ersten Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt bei der Provinzialregierung.