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BGBl. Nr. 298/1972

kundgemacht 01.08.1972 RIS↗
298. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
Kundmachung BGBl. Nr. 298/1972× zu Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 16.06.1972 · idF BGBl. Nr. 298/1972 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Das zuständige österreichische Finanzamt prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt das Finanzamt dies auf der für die schwedischen Steuerbehörden bestimmten ersten Ausfertigung, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.