BGBl. Nr. 298/1972
298. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Das zuständige österreichische Finanzamt prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt das Finanzamt dies auf der für die schwedischen Steuerbehörden bestimmten ersten Ausfertigung, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.