Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 355/1972

kundgemacht 22.09.1972 RIS↗
355. Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 122) ÜBER DIE BESCHÄFTIGUNGSPOLITIK
Kundmachung BGBl. Nr. 355/1972× zu Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 27.07.1973 · idF BGBl. Nr. 355/1972 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.