Absatz eins,Die Regierung von Sambia gewährt den Entwicklungshelfern jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe und trägt für den vollen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums Sorge.
BGBl. Nr. 369/1972
369. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia
ABKOMMEN zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
- Absatz 2,Die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten österreichischen Organisation für die nach Sambia entsandten Entwicklungshelfer ausgestellten Legitimationen werden von der Regierung von Sambia anerkannt.