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BGBl. Nr. 369/1972

kundgemacht 06.10.1972 RIS↗
369. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia
ABKOMMEN zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia
Kundmachung BGBl. Nr. 369/1972× zu Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 22.07.1972 · idF BGBl. Nr. 369/1972 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Regierung von Sambia gewährt den Entwicklungshelfern jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe und trägt für den vollen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums Sorge.
  2. Absatz 2,Die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten österreichischen Organisation für die nach Sambia entsandten Entwicklungshelfer ausgestellten Legitimationen werden von der Regierung von Sambia anerkannt.