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BGBl. Nr. 369/1972

kundgemacht 06.10.1972 RIS↗
369. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia
ABKOMMEN zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia
Kundmachung BGBl. Nr. 369/1972× zu Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 22.07.1972 · idF BGBl. Nr. 369/1972 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Sollten sich Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Einsatzes einzelner Entwicklungshelfer ergeben, so kann sich jede der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisationen und/oder Dienststellen an die andere Organisation und/oder Dienststelle wenden, um eine einvernehmliche Lösung über die vorzeitige Abberufung und einen allfälligen Ersatz zu finden.
  2. Absatz 2,Falls eine solche einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann, so werden die betreffenden Vertragsparteien den diplomatischen Weg beschreiten, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
  3. Absatz 3,Das Recht der österreichischen Bundesregierung, die Notifizierung einer Organisation gemäß Artikel 1, Absatz 4 zu widerrufen, sowie das Recht der Regierung von Sambia, die Beendigung der Tätigkeit einer gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisation zu verlangen, wird durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nicht berührt.