Absatz eins,Sollten sich Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Einsatzes einzelner Entwicklungshelfer ergeben, so kann sich jede der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisationen und/oder Dienststellen an die andere Organisation und/oder Dienststelle wenden, um eine einvernehmliche Lösung über die vorzeitige Abberufung und einen allfälligen Ersatz zu finden.
BGBl. Nr. 369/1972
369. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia
ABKOMMEN zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sambia über die Entsendung von österreichischen Entwicklungshelfern nach Sambia
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,Falls eine solche einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann, so werden die betreffenden Vertragsparteien den diplomatischen Weg beschreiten, um eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
- Absatz 3,Das Recht der österreichischen Bundesregierung, die Notifizierung einer Organisation gemäß Artikel 1, Absatz 4 zu widerrufen, sowie das Recht der Regierung von Sambia, die Beendigung der Tätigkeit einer gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten Organisation zu verlangen, wird durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nicht berührt.