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BGBl. Nr. 371/1972

kundgemacht 10.10.1972 RIS↗
371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WISSENSCHAFTLICHEM GERÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1972× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 12↗RIS↗

KAPITEL römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.

2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von wissenschaftlichem Gerät werden die Beschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, dort vorgenommen, wo das Gerät verwendet wird.