Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 371/1972

kundgemacht 10.10.1972 RIS↗
371. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WISSENSCHAFTLICHEM GERÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1972× zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 2↗RIS↗

KAPITEL römisch zwei
GELTUNGSBEREICH

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:

  1. Litera a
    wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet werden soll;
  2. Litera b
    Ersatzteile für das nach Litera a, zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät;
  3. Litera c
    Werkzeuge, die eigens hergestellt worden sind zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlichen Geräts, das innerhalb ihres Gebietes ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet wird.