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BGBl. Nr. 378/1972

kundgemacht 25.10.1972 RIS↗
378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1972× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 19.08.1972 · idF BGBl. Nr. 378/1972 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn

Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.