Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 378/1972

kundgemacht 25.10.1972 RIS↗
378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1972× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 19.08.1972 · idF BGBl. Nr. 378/1972 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.