BGBl. Nr. 378/1972
378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
(1) Der Name „Republik Österreich“, die Bezeichnungen „Österreich“ und „Austria“ und die Namen der österreichischen Bundesländer sind im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten. Österreichische Bundesländer sind: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
(2) Der Name „Königreich Griechenland“ sowie die Bezeichnungen „Griechenland“ und „Hellas“ sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich griechischen Erzeugnissen vorbehalten.