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BGBl. Nr. 379/1972

kundgemacht 25.10.1972 RIS↗
379. Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS VOM 5. JUNI 1970 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH GRIECHENLAND ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN VON ERZEUGNISSEN DER LANDWIRTSCHAFT UND DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Kundmachung BGBl. Nr. 379/1972× zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Griechenland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Griechenland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 19.08.1972 · idF BGBl. Nr. 379/1972 Art. 1↗RIS↗

Artikel eins

In der Anlage A dieses Übereinkommens sind die österreichischen, in der Anlage B die griechischen Bezeichnungen angeführt, die durch das Abkommen vom 5. Juni 1970 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft geschützt werden.