BGBl. Nr. 379/1972
379. Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS VOM 5. JUNI 1970 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH GRIECHENLAND ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN VON ERZEUGNISSEN DER LANDWIRTSCHAFT UND DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel eins
In der Anlage A dieses Übereinkommens sind die österreichischen, in der Anlage B die griechischen Bezeichnungen angeführt, die durch das Abkommen vom 5. Juni 1970 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft geschützt werden.