Absatz eins,Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muß den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage römisch zwei aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind.
BGBl. Nr. 381/1972
381. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1996 samt Anlagen
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Zonen und Gebiete
- Absatz 2,Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebietes gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.