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BGBl. Nr. 381/1972

kundgemacht 27.10.1972 RIS↗
381. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1996 samt Anlagen
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Kundmachung BGBl. Nr. 381/1972× zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Zonen und Gebiete

  1. Absatz eins,Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muß den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage römisch zwei aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebietes gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.