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BGBl. Nr. 381/1972

kundgemacht 27.10.1972 RIS↗
381. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1996 samt Anlagen
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Kundmachung BGBl. Nr. 381/1972× zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Vergünstigungen

Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ein nach Maßgabe des Übereinkommens ausgestelltes gültiges Zeugnis besitzt.