Absatz eins,Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht, hinsichtlich eines Schiffes, für welches das Übereinkommen gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen.
BGBl. Nr. 381/1972
381. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1996 samt Anlagen
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Genehmigungen zu Versuchszwecken
- Absatz 2,Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.