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BGBl. Nr. 381/1972

kundgemacht 27.10.1972 RIS↗
381. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1996 samt Anlagen
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
Kundmachung BGBl. Nr. 381/1972× zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Genehmigungen zu Versuchszwecken

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht, hinsichtlich eines Schiffes, für welches das Übereinkommen gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.