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BGBl. Nr. 384/1972

kundgemacht 31.10.1972 RIS↗
384. Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Anlage
VEREINBARUNG zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971
Kundmachung BGBl. Nr. 384/1972× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 38neu
in Kraft ab 01.11.1972 · idF BGBl. Nr. 384/1972 Art. 38↗RIS↗

Artikel 38

Erstattung der Kosten ärztlicher Untersuchungen

Aus der Anwendung des Artikels 34 Absatz 7 des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche Untersuchungen sind dem Träger, der hiermit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden, zu erstatten.