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BGBl. Nr. 384/1972

kundgemacht 31.10.1972 RIS↗
384. Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Anlage
VEREINBARUNG zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971
Kundmachung BGBl. Nr. 384/1972× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 01.11.1972 · idF BGBl. Nr. 384/1972 Art. 39↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Formblätter

Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen, Berichte und Formblätter vorgesehen sind, werden die entsprechenden Vordrucke von den zuständigen Behörden vereinbart werden.