Ein- und Ausgangsabgaben:
die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Ein- und Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gebühren bei besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltungen;
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe