Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden,
- Ziffer einswenn die Körperschaftsteuer veranlangt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973,
- Ziffer 2wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug eingehoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1973.