Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2 und 9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Die auf Grund der zum 1. Jänner 1971 maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, zu diesem Stichtag angesetzten Werte für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2, eine Neubewertung zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember 1973.
BGBl. Nr. 447/1972
447. Bundesgesetz: Bewertungsgesetznovelle 1972
Bundesgesetz vom 24. November 1972, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 geändert wird (Bewertungsgesetznovelle 1972)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,, zu den Paragraphen eins, 13, 53, 53 a, 55, 63, 70, 72, 73, 74, 75, 75 a und 77, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3 bis 7 und Ziffer 16, sind erstmalig bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Jänner 1973 und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte dieser Vermögensart zum 1. Jänner 1974 anzuwenden.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 8, sind erstmalig auf Feststellungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1973 anzuwenden.