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BGBl. Nr. 492/1972

kundgemacht 29.12.1972 RIS↗Parlament↗
492. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1972
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1972)
Kundmachung BGBl. Nr. 492/1972× zu Urheberrechtsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 10 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.06.1973 · idF BGBl. Nr. 492/1972 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1953,, zu den Paragraphen 24 und 26, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,)

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1972,.)

  1. Absatz 3,Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Absatz eins, bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Absatz eins, Litera b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.