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BGBl. Nr. 92/1972

kundgemacht 28.03.1972 RIS↗
92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER LIBANESISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Kundmachung BGBl. Nr. 92/1972× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 15.03.1972 · idF BGBl. Nr. 92/1972 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11 – Vertretungen

Vorbehaltlich der in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Teile geltenden Gesetze sind die von den Vertragschließenden Teilen gemäß Artikel 3 Absatz (1) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berechtigt, das für die Durchführung des Fluglinienverkehrs gemäß dem Anhang dieses Abkommens erforderliche technische, administrative und wirtschaftliche Personal zu unterhalten und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu betreiben.