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BGBl. Nr. 111/1973

kundgemacht 06.03.1973 RIS↗
111. Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 111) ÜBER DIE DISKRIMINIERUNG IN BESCHÄFTIGUNG UND BERUF
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1973× zu Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 10.01.1974 · idF BGBl. Nr. 111/1973 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.