BGBl. Nr. 111/1973
111. Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 111) ÜBER DIE DISKRIMINIERUNG IN BESCHÄFTIGUNG UND BERUF
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Ziffer eins Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
Ziffer 2 Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.