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BGBl. Nr. 111/1973

kundgemacht 06.03.1973 RIS↗
111. Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 111) ÜBER DIE DISKRIMINIERUNG IN BESCHÄFTIGUNG UND BERUF
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1973× zu Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 10.01.1974 · idF BGBl. Nr. 111/1973 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

Ziffer 2 Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.