Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 112/1973

kundgemacht 06.03.1973 RIS↗
112. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand
ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES THAILAND BETREFFEND DIE ERRICHTUNG EINER GEWERBESCHULE IN THAILAND
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1973× zu Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 30.01.1973 · idF BGBl. Nr. 112/1973 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel von der Erfüllung der für das Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kenntnis gesetzt haben.

2. Es kann von jedem Vertragschließenden Teil mindestens drei Monate vor Ablauf jedes Schuljahres auf schriftlichem Wege gekündigt werden.

3. Es kann von den Vertragschließenden Teilen einvernehmlich um den im Verlängerungsabkommen bestimmten Zeitraum verlängert werden.

Geschehen zu Bangkok, am 15. Jänner 1970 in deutscher, englischer und thailändischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Bei unterschiedlicher Auslegung hat der englische Text den Vorrang.