BGBl. Nr. 112/1973
112. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand
ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES THAILAND BETREFFEND DIE ERRICHTUNG EINER GEWERBESCHULE IN THAILAND
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel von der Erfüllung der für das Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kenntnis gesetzt haben.
2. Es kann von jedem Vertragschließenden Teil mindestens drei Monate vor Ablauf jedes Schuljahres auf schriftlichem Wege gekündigt werden.
3. Es kann von den Vertragschließenden Teilen einvernehmlich um den im Verlängerungsabkommen bestimmten Zeitraum verlängert werden.
Geschehen zu Bangkok, am 15. Jänner 1970 in deutscher, englischer und thailändischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Bei unterschiedlicher Auslegung hat der englische Text den Vorrang.