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BGBl. Nr. 134/1973

kundgemacht 20.03.1973 RIS↗
134. Kundmachung: Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973 betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein
Kundmachung BGBl. Nr. 134/1973× zu Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 21.03.1973 · idF BGBl. Nr. 134/1973 Art. 1↗RIS↗

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.