BGBl. Nr. 134/1973
134. Kundmachung: Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973 betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.