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BGBl. Nr. 137/1973

kundgemacht 20.03.1973 RIS↗
137. Kundmachung: Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht für Liechtenstein
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. März 1973 betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 für Liechtenstein
Kundmachung BGBl. Nr. 137/1973× zu Haager Unterhaltsstatutübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 21.03.1973 · idF BGBl. Nr. 137/1973 Art. 1↗RIS↗

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1972,) für Liechtenstein nach dessen Beitritt infolge Nichterhebung eines Einspruches gegen diesen Beitritt am 18. Feber 1973 in Kraft getreten. Anläßlich seines Beitrittes hat Liechtenstein folgenden Vorbehalt erklärt:

"Liechtensteinisches Recht ist anwendbar, wenn das Unterhaltsbegehren bei einer liechtensteinischen Behörde gestellt wird, der Unterhaltsschuldner und das Kind liechtensteinische Staatsbürger sind und der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat."